Startseite»Leistungen»Zulassung und Registrierung» Wassergefährdungsklassen und Gemische

Wassergefährdungsklassen und Gemische

Einstufung von Gemischen

Die Grundlagen zur Beurteilung und Einstufung von gefährlichen Zubereitungen waren bis zum 1. Juni 2015 in der Richtlinie 1999/45/EG festgelegt. Seit dem 1. Juni 2015 sind die Einstufungskriterien der GHS-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 für Gemische anzuwenden. Die Einstufung hinsichtlich möglicher Umweltgefahren ist im Abschnitt 4 beschrieben. Künftig wird z.B. auch die chronische aquatische Toxizität bewertet, bei der die Organismen über einen im Verhältnis zum Lebenszyklus längeren Zeitraum exponiert werden. Zudem wurden für hochtoxische Bestandteile von Gemischen (d.h. solche mit einem EC50 < 1 mg/L bzw. einem NOEC < 0,1 mg/L) sogenannte "Multiplikationsfaktoren eingeführt", die bei der Berechnung der Einstufung von Gemischen gemäß der Summierungsmethode berücksichtigt werden.  

Einstufung von Stoffen und Zubereitungen in Wassergefährdungsklassen

Wassergefährdende Stoffe und Stoffgemische werden entsprechend ihrer Gefährlichkeit in eine der folgenden Wassergefährdungsklassen (WGK) eingestuft:

WGK 3: stark wassergefährdend,

WGK 2: wassergefährdend,

WGK 1: schwach wassergefährdend.

Die Einstufung in eine WGK erfolgt nach der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV), die die Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) ablöst. Die AwSV kann neben umfangreichen weiteren Dokumenten von der Webseite des Öffnet externen Link in neuem FensterUmweltbundesamtes heruntergeladen werden kann.

Die AwSV ersetzt die bisherigen Landesverordnungen über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und dient auch der Umsetzung der GHS-Verordnung zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen. Die Einstufung von Stoffen und Gemischen in Wassergefährdungsklassen ist in Anhang 1 der Verordnung beschrieben.

Die Einstufung von Stoffgemischen in eine WGK erfolgt entweder über eine Rechenregel mit den WGK der Komponenten oder auf Basis von Prüfdaten am Stoffgemisch. Bei Gemischen, deren Komponenten nicht im Einzelnen bekannt sind, kann die Wassergefährdungsklasse auch durch direkte Prüfungen am Gemisch bestimmt werden. Die akute aquatische Toxizität wird an mindestens zwei Organismen (Fische, Wasserflöhe, Algen) bestimmt. Anhand der Ergebnisse werden Bewertungspunkte zugeordnet, die in die Festsetzung einer WGK einfließen.

Für die Einstufung von Stoffen und Gemischen  als „nicht wassergefährdend“ sind weitere Anforderungen wie z.B. eine geringe Wasserlöslichkeit und eine leichte Abbaubarkeit flüssige bzw. geringe Bioakkumulation fester organischer Stoffe einzuhalten. Für aufschwimmende Stoffe und Gemische wurde die Kategorie der "allgemein wassergefährdenden Stoffe" neu eingeführt. Hierzu zählen  u.a. auch Gülle, Jauche, Festmist, Silagesickersaft und Gärsubstrate.