Am 20. Januar 2009 trat die Verordnung zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen in Kraft (CLP-Verordnung für „classification“, „labelling“ und „packaging“) oder vereinfacht auch GHS-Verordnung. Die neueste konsolidierte Fassung der GHS-Verordnung kann über die ECHA-Webseite heruntergeladen werden.
Ziel der Verordnung ist es, weltweit einheitliche Regelungen für die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen für Inverkehrbringer und den Transport zu erstellen. Mit der GHS-Verordnung wurde die EU-Gesetzgebung zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen (Richtlinie 67/548/EWG) und von Zubereitungen (Richtlinie 1999/45/EG) durch das von den Vereinten Nationen entwickelte „Global Harmonisierte System“ (GHS) ersetzt.
Allerdings wurden bisher nicht alle Gefahrenklassen/Kategorien des modulartig aufgebauten GHS in das Europäische Recht übernommen ("Building Block Approach“). Mit der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wurde auch die Liste der nach Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG eingestuften Gefahrstoffe in das neue Einstufungssystem der GHS transformiert. Obwohl viele Elemente der bisherigen EU-Regelungen von der GHS übernommen wurden, sind doch entscheidende Änderungen in Hinblick auf die Bezeichnungen und Einstufungskriterien zu beachten, die hier nicht im Einzelnen aufgeführt werden können. Anstelle der bisherigen R-Sätze definiert die GHS so genannte Gefahrenklassen, die in verschiedene Kategorien untergliedert sind.
Als Beispiel sei die Gefahrenklasse „gewässergefährdend“ dargestellt:
Kategorie | Gefahrenhinweis GHS | Kriterien *) | Bisherige Einstufung nach 67/548/EWG | ||
---|---|---|---|---|---|
Akut | 1 | Sehr giftig für Wasserorganismen | H400 | LC50 oder EC50 ≤ 1 mg/l | ≈ R50 |
Chronisch | 1 | Sehr giftig für Wasserorganismen; Langzeitwirkung | H410 | LC50 oder EC50 ≤ 1 mg/l und nicht schnell abbaubar und/oder BCF >500 (ersatzweise log Pow ≥ 4) | ≈ R50-53 |
Chronisch | 2 | Giftig für Wasserorganismen; Langzeitwirkung | H411 | LC50 oder EC50 >1 bis ≤ 10 mg/l und nicht schnell abbaubar und/oder BCF >500 (ersatzweise log Pow ≥ 4) | ≈ R51 |
Chronisch | 3 | Schädlich für Wasserorganismen; Langzeitwirkung | H412 | LC50 oder EC50 >10 bis ≤ 100 mg/l und nicht schnell abbaubar und/oder BCF >500 (ersatzweise log Pow ≥ 4) | ≈ R52 |
Chronisch | 4 | Kann für Wasser-organismen schädlich sein; Langzeitwirkung (Sicherheitsnetz) | H413 | Keine Einstufung nach oben genannten Kriterien möglich, aber dennoch Anlass zur Besorgnis | ≈R53 |
*) Akute Toxizität: LC50 (Fische) bzw. EC50 (Krebstiere, Algen oder andere Wasserpflanzen)
BCF: Biokonzentrationsfaktor
LogPow: Oktanol-Wasser-Verteilungskoeffizient
Die Deutschen Zulassungsbehörden betreiben ein nationales REACH-CLP Helpdesk und die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) stellt umfangreiche Informationen zur Einstufung und Kennzeichnung zur Verfügung.
Das Umweltbundesamt hat einen Leitfaden zur Anwendung der GHS-Verordnung erstellt, der eine sehr gute Übersicht gibt.
Auf EU-Ebene bietet die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) umfangreiche Informationen und Leitfäden zur Umsetzung der GHS-Verordnung sowie zu notifizierten bzw. harmonisierten Einstufungen an.