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Global Harmonised System (GHS)

Am 20. Januar 2009 trat die Verordnung zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen in Kraft (CLP-Verordnung für „classification“, „labelling“ und „packaging“) oder vereinfacht auch GHS-Verordnung. Die neueste konsolidierte Fassung der Öffnet externen Link in neuem FensterGHS-Verordnung kann über die ECHA-Webseite heruntergeladen werden.

Ziel der Verordnung ist es, weltweit einheitliche Regelungen für die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen für Inverkehrbringer und den Transport  zu erstellen. Mit der GHS-Verordnung wurde die EU-Gesetzgebung zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen (Richtlinie 67/548/EWG) und von Zubereitungen (Richtlinie 1999/45/EG) durch das von den Vereinten Nationen entwickelte Öffnet externen Link in neuem Fenster„Global Harmonisierte System“ (GHS) ersetzt.

Allerdings wurden bisher nicht alle Gefahrenklassen/Kategorien des modulartig aufgebauten GHS in das Europäische Recht übernommen ("Building Block Approach“). Mit der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wurde auch die Liste der nach Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG eingestuften Gefahrstoffe in das neue Einstufungssystem der GHS transformiert. Obwohl viele Elemente der bisherigen EU-Regelungen von der GHS übernommen wurden, sind doch entscheidende Änderungen in Hinblick auf die Bezeichnungen und Einstufungskriterien zu beachten, die hier nicht im Einzelnen aufgeführt werden können. Anstelle der bisherigen R-Sätze definiert die GHS so genannte Gefahrenklassen, die in verschiedene Kategorien untergliedert sind.

Als Beispiel sei die Gefahrenklasse „gewässergefährdend“ dargestellt:

 

Kategorie

Gefahrenhinweis GHS

Kriterien *)

Bisherige Einstufung nach 67/548/EWG

Akut

1

Sehr giftig für Wasserorganismen

H400

LC50 oder EC50

≤ 1 mg/l

≈ R50

Chronisch

1

Sehr giftig für Wasserorganismen;

Langzeitwirkung

H410

LC50 oder EC50

≤ 1 mg/l und nicht schnell abbaubar und/oder BCF >500  (ersatzweise log Pow ≥ 4)

≈ R50-53

Chronisch

2

Giftig für Wasserorganismen;

Langzeitwirkung

H411

LC50 oder EC50

>1 bis ≤ 10 mg/l und nicht schnell abbaubar und/oder BCF >500  (ersatzweise log Pow ≥ 4)

≈ R51

Chronisch

3

Schädlich für Wasserorganismen;

Langzeitwirkung

H412

LC50 oder EC50

>10 bis ≤ 100 mg/l und nicht schnell abbaubar und/oder BCF >500  (ersatzweise log Pow ≥ 4)

≈ R52

Chronisch

4

Kann für  Wasser-organismen schädlich sein;

Langzeitwirkung (Sicherheitsnetz)

H413

Keine Einstufung nach oben genannten Kriterien möglich, aber dennoch Anlass zur Besorgnis

≈R53

*) Akute Toxizität: LC50 (Fische) bzw. EC50 (Krebstiere, Algen oder andere Wasserpflanzen)
    BCF: Biokonzentrationsfaktor
    LogPow: Oktanol-Wasser-Verteilungskoeffizient

Die Deutschen Zulassungsbehörden betreiben ein nationales REACH-CLP Helpdesk und die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Öffnet externen Link in neuem Fenster(BAuA) stellt umfangreiche Informationen zur Einstufung und Kennzeichnung zur Verfügung.

Das Umweltbundesamt hat einen Öffnet externen Link in neuem FensterLeitfaden zur Anwendung der GHS-Verordnung erstellt, der eine sehr gute Übersicht gibt.

Auf EU-Ebene bietet die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) umfangreiche Informationen und Leitfäden zur Umsetzung der Öffnet externen Link in neuem FensterGHS-Verordnung sowie zu notifizierten bzw. harmonisierten Einstufungen an.