Das Inverkehrbringen und die Verwendung von Biozidprodukten sind in der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, die seit September 2013 die Biozid-Produkte-Richtlinie 98/8/EG ablöst, geregelt. Biozid-Produkte sind Wirkstoffe und Zubereitungen, die einen oder mehrere Biozid-Wirkstoffe enthalten und die dazu bestimmt sind, auf chemischem oder biologischem Wege Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, Schädigungen durch sie zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen. Schadorganismen können sowohl tierische Lebewesen und Pflanzen, als auch Mikroorganismen einschließlich Pilze oder Viren sein.
Die Biozid-Verordnung sieht eine stufenweise Bewertung alter biozider Wirkstoffe, die vor dem 14. Mai 2000 auf dem Markt waren, vor.Nur Wirkstoffe, die den Anforderungen genügen, werden in die Liste der genehmigten Wirkstoffe aufgenommen. Wirkstoffe mit niedrigem Risikopotential werden in Anhang I der BPR aufgenommen. Biozidprodukte, die ausschließlich
Wirkstoffe des Anhangs I enthalten, können einem vereinfachten Zulassungsverfahren unterzogen werden. Das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung der alten Wirkstoffe ist in der
VERORDNUNG (EU) Nr. 1062/2014 beschrieben. Sukzessive werden die Biozid-Produkte selbst, also auch die Zubereitungen, einem Zulassungsverfahren unterworfen.
Aktuelle Informationen zum Zulassungsverfahren für Biozid-Produkte finden sich auf der Webseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA). Die BAuA stellt als Zulassungsstelle u.a. einen „Leitfaden für Zulassungen von Biozid-Produkten“ und einen „Leitfaden zur Erstellung und Einreichung eines Biozid-Dossiers im Rahmen des Altwirkstoffprogramms der EU“ zum Downloaden bereit. Am 24. Mai 2005 wurde die Biozid-Meldeverordnung (ChemBiozid.MeldeV) erlassen, die Hersteller, Formulierer oder Importeure von Biozid-Produkten verpflichtet, ihre Produkte bei der Zulassungsstelle für Biozide in der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) zu melden.
Das Verzeichnis der gemeldeten Biozid-Produkte ist online verfügbar. (BGBl. I Nr. 29 vom 27.5.2005 S. 1410).
Der Stand der Umsetzung der Biozid-Produkte-Richtlinie in der EU und in Deutschland ist in mehreren Berichten der Bundesregierung an den Bundestag beschrieben (u.a. Deutscher Bundestag Drucksache 17/6903 vom 02.09.2011.
Biozid-Produkte werden einer von 22 Produktarten zugeordnet, die im Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgeführt sind. Diese lassen sich in vier Hauptgruppen untergliedern:
Biozid-Produkte gegen Fische, Vögel oder andere Wirbeltiere, die nicht den Nagetieren zuzuordnen sind, sind in Deutschland nicht zulassungsfähig (§4 ChemBiozidZulV). Nicht zu den Biozid-Produkten zählen zum Beispiel Arznei- und Tierarzneimittel, Medizinprodukte, Lebensmittelzusatzstoffe, kosmetische Mittel und Pflanzenschutzmittel.
Informationen zur Umsetzung der Biozid-Verordnung sowie zum Stand des Reviewverfahrens für biozide Altstoffe findet sich auf den Webseiten zu Bioziden der Europäischen Chemikalienagentur.
Die Hydrotox GmbH hat bereits vor der Verabschiedung der EU-Biozid-Richtlinie in mehreren Projekten zu Bioziden gearbeitet. Besonders hervorzuheben sind zwei Projekte für das Umweltbundesamt zu Desinfektionsmitteln im Krankenhaus und zu Kühlwasserkonditionierungsmitteln. Seit 2004 ist die Hydrotox an mehreren Projekten für die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) als Zulassungsstelle für Biozid-Produkte sowie für das Umweltbundesamt beteiligt (siehe Projekte).
Das Umweltbundesamt betreibt ein Biozid-Webportal zu alternativen Maßnahmen der Biozidanwendung, an deren Erstellung Hydrotox beteiligt ist.
In mehreren Projekten für die Europäische Kommission beschäftigte sich Hydrotox mit den Auswirkungen der Biozid-Produkte-Richtlinie und ihrer Revision durch Verordnung (EU) Nr. 528/2012.
Ansprechpartner für die Biozidprojekte
Dr. Stefan Gartiser
Mail: gartiser(at)hydrotox.de
Tel: 0761/45512-24